Immer wieder ist zu hören, dass für Marder Artenschutz besteht und man sie daher nicht vertreiben darf. Korrekt ist zwar, dass einige Marderarten unter Artenschutz stehen, dies trifft jedoch nicht mehr auf den Steinmarder zu. Er unterliegt nicht dem Artenschutz, dafür jedoch dem Jagdrecht. Konkret bedeutet dies, dass kein Marder ohne Jagdschein erlegt werden darf, wohl aber beispielsweise aus dem Motorraum des Fahrzeuges vertrieben. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Nager nicht gefangen, verletzt oder gar getötet werden darf. Bereits der Versuch, einen Marder zu fangen und an andere Stelle auszusetzen ist Jagdwilderei und kann empfindlich geahndet werden. Die Strafen können hierbei bei bis zu 5.000 Euro Bußgeld oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in der Schonzeit der Tiere liegen.
Die Schonzeit dient dem Schutz der Jungtiere, die in den Frühlings- und Sommermonaten großgezogen werden, und erstreckt sich vom 1. März bis zum 15. Oktober. Das Jagen von Mardern innerhalb der Schonzeit ist nur dann erlaubt, wenn die Tiere eine Gefahr für den Menschen darstellen, beispielsweise bei einem Tollwutbefall. Das Zerstören von Schläuchen oder Kabeln im Auto gilt hierbei nicht als Gefahr für den Menschen – auch wenn der Puls bei der Entdeckung eines Marderschadens leicht in unnatürliche Höhen schießen kann.
Bei der Marderabwehr ist daher auf Methoden zurückzugreifen, die das Tier nicht gefährden. Dazu gehört übrigens auch die Abwehr nach dem Weidezaunprinzip. Die von Hochspannungsgeräten abgegebenen Stromstöße dienen hierbei lediglich der Abschreckung des Marders, sind jedoch keinesfalls verletzend oder gar tödlich für das Tier.
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